§ 1 LRHG - Stellung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbstständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.