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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 1 LRHG - Stellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbstständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.