LRHG,NW - Landesrechnungshof-Gesetz

Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
(LRHG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428)(1)

Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812)

(1) Amtl. Anm.:

bekannt gemacht durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle vom 19.6.1994 (GV. NW. S. 428).

§ 1 LRHG - Stellung und Sitz

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Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbstständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2 LRHG - Zusammensetzung und Organisation

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Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

(3) Die Prüfungsabteilungen bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfungsbeamtinnen und -beamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.

§ 3 LRHG - Wahl und Ernennung

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Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Die Gewählten sind von der Landesregierung zu ernennen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs in jedem Fall zu hören.

(3) Die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs sowie die Beamtinnen und Beamten der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.

(4) Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig.

(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Übrigen die allgemeinen Landesbestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fachministerin oder des Fachministers die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs tritt. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt für die Präsidentin oder den Präsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(6) Diese Bestimmungen finden auf Bedienstete des Landesrechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, sinngemäße Anwendung.

§ 4 LRHG - Persönliche Voraussetzungen

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Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen daneben über eine langjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.