§ 12 LRHG - Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.