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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 12 LRHG - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.