§ 4 LRHG - Persönliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen daneben über eine langjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.