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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 7 LRHG - Entscheidungen des Landesrechnungshofes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Landesrechnungshof trifft seine Entscheidungen im Großen Kollegium oder in den Kleinen Kollegien.

(2) Das Große Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleitern; Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Die Mitglieder des Großen Kollegiums werden durch ihre Vertreter in den Abteilungen vertreten; hinsichtlich der Vertretung im Vorsitz gelten die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3. Das Große Kollegium entscheidet durch Mehrheitsbeschluss in der Besetzung von wenigstens fünf Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Kleinen Kollegien bestehen aus der/dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter und der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der betreffenden Prüfungsabteilung als Vorsitzende oder Vorsitzender. Diese/r wird bei Verhinderung von der Dienstältesten beziehungsweise dem Dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von der/dem der Geburt nach ältesten Prüfungsgebietsleiter/in der Abteilung vertreten. Die Kleinen Kollegien entscheiden durch gemeinsame Entschließung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und des sachbearbeitenden Mitglieds; in Sachen, in denen die Vorsitzende oder der Vorsitzende sachbearbeitendes Mitglied ist, durch dessen gemeinsame Entschließung mit einem weiteren Mitglied der Abteilung. Kommt eine gemeinsame Entschließung nicht zu Stande, tritt aus derselben Prüfungsabteilung eine weitere Prüfungsgebietsleiterin oder ein weiterer Prüfungsgebietsleiter hinzu. Die Entscheidung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.