Art. 110 BayBesG - Lineare Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) Um 2,65 v.H. werden ab 1. Januar 2013 erhöht:

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,

  3. 3.

    die Strukturzulage,

  4. 4.

    der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

  5. 5.

    die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung und

  6. 6.

    die Mehrarbeitsvergütungssätze.

(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2013 um jeweils 50 € erhöht.