Art. 110 BayBesG - Lineare Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) Um 1,9 v.H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht:

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,

  3. 3.

    die Strukturzulage,

  4. 4.

    der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

  5. 5.

    die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,

  6. 6.

    die Anwärtergrundbeträge und

  7. 7.

    die Mehrarbeitsvergütungssätze.

(2) Ab 1. Januar 2012 werden die Grundgehaltssätze nach Abs. 1 Nr. 1 um jeweils 17,00 € und die Anwärtergrundbeträge nach Abs. 1 Nr. 6 um jeweils 6,00 € erhöht.