Art. 110 BayBesG - Lineare Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Um 1,9 v.H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht:
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
- 3.
die Strukturzulage,
- 4.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
- 5.
die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,
- 6.
die Anwärtergrundbeträge und
- 7.
die Mehrarbeitsvergütungssätze.
(2) Ab 1. Januar 2012 werden die Grundgehaltssätze nach Abs. 1 Nr. 1 um jeweils 17,00 € und die Anwärtergrundbeträge nach Abs. 1 Nr. 6 um jeweils 6,00 € erhöht.