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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 103 BayBesG - Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.