Art. 110 BayBesG - Lineare Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Die Beträge der Anlagen 3 bis 9 und der Anlagen 1 bis 4 der Bayerischen Zulagenverordnung werden ab 1. Januar 2017 um 2,0 v. H. erhöht; dabei werden die Grundgehaltssätze der Anlage 3 mindestens um 75 € erhöht. 2Die Beträge der Anlage 10 werden ab 1. Januar 2017 um jeweils 35 € erhöht.