Art. 110 BayBesG - Lineare Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) 1 Um 2,3 v.H. werden ab 1. März 2016 erhöht:

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,

  3. 3.

    die Strukturzulage,

  4. 4.

    der Familienzuschlag,

  5. 5.

    die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,

  6. 6.

    die Stellenzulagen,

  7. 7.

    die Erschwerniszulagen,

  8. 8.

    die Richterzulage und

  9. 9.

    die Mehrarbeitsvergütungssätze.

2Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nr. 1 werden mindestens um 75 € erhöht.

(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. März 2016 um jeweils 30 € erhöht.