Art. 110 BayBesG - Lineare Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) 1 Um 2,3 v.H. werden ab 1. März 2016 erhöht:
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
- 3.
die Strukturzulage,
- 4.
der Familienzuschlag,
- 5.
die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,
- 6.
die Stellenzulagen,
- 7.
die Erschwerniszulagen,
- 8.
die Richterzulage und
- 9.
die Mehrarbeitsvergütungssätze.
2Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nr. 1 werden mindestens um 75 € erhöht.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. März 2016 um jeweils 30 € erhöht.