§ 5 HG 2008/2009
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.23
(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 2.340.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 3.000.000.000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch, auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.