§ 15 HG 2008/2009
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.23
Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.