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§ 3 HG 2008/2009

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.23

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(3) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft.

(4) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.