§ 12 HG 2008/2009
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.23
(1) Im Rahmen des Vollzugs von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Aufgaben der Rechenzentren des Landes und der Zentralisierung von Querschnittsdiensten im Bereich der Informationstechnik wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Mittel und Stellen des Landesinformationszentrums nach Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 umzusetzen und den Wirtschaftsplan entsprechend anzupassen. Mit der Errichtung des Landesrechenzentrums und der Übertragung von im Zusammenhang mit den Umstrukturierungs- und Zentralisierungsmaßnahmen stehenden Aufgaben aus anderen Einrichtungen und Bereichen der Landesverwaltung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die jeweiligen Stellen und Mittel dem Kapitel 04 08 zuzuordnen. Die Umsetzung von Mitteln und Stellen nach Kapitel 04 08 bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.
(2) Die umgesetzten Mittel ergeben das Bewirtschaftungssoll. Dieses darf die bisher für die gleich gelagerten Aufgaben an anderer Stelle veranschlagten Mittel in ihrer Gesamtsumme nicht überschreiten. Dies gilt für die umgesetzten Stellen entsprechend. Sofern die noch zu bestimmende Organisationsstruktur des künftigen Landesrechenzentrums dies erfordert, kann die Umsetzung auch in Titeln anderer Hauptgruppen erfolgen als die, in denen sie bisher veranschlagt waren.
(3) Bis zur vollständigen Umsetzung der Mittel und Stellen dürfen Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 bis zur Höhe der erbrachten Einsparungen bei im Landeshaushalt an anderer Stelle veranschlagten Ausgaben für gleich gelagerte Aufgaben geleistet werden. Das gilt auch, wenn die bisherigen Ausgaben in anderen Kapiteln oder Einzelplänen veranschlagt wurden.
(4) Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO dürfen bis zum Erreichen der endgültigen Ausbaustufe des Landesrechenzentrums Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 im Rahmen des Verwendungszweckes auch geleistet werden, wenn an anderer Stelle des Landeshaushaltes Mittel für denselben Zweck veranschlagt sind.