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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 19 HG 2008/2009

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.23

(1) Das Ministerium der Finanzen nimmt, sofern das tatsächliche Steueraufkommen im jeweiligen Haushaltsjahr höher ist als die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen, auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres vor. Die Verrechnung erfolgt zulasten des Haushaltsjahres, in dem das erhöhte Steueraufkommen angefallen ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 LHO dürfen die allgemeinen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und Erstattungen der Kommunen im Rahmen der Abrechnung über die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz saldiert veranschlagt werden.

(2) Der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 jeweils ein Betrag in Höhe von 35.000.000 Euro entnommen.