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§ 9 LPresseG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

Hat die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.