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§ 9 LPresseG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. 4.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. 5.
    nicht unbeschränkt wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.