§ 9 LPresseG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- 2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 3.das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 5.nicht unbeschränkt wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.