LPresseG,SH - Landespressegesetz

Gesetz über die Presse
(Landespressegesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

In der Fassung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 145)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
Sorgfaltspflicht der Presse5
Begriffsbestimmungen6
Impressum7
Persönliche Anforderungen an die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur8
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen9
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken10
Gegendarstellungsanspruch11
(weggeffallen)12
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke13
Strafrechtliche Verantwortung14
Strafbare Verletzung der Presseordnung15
Ordnungswidrigkeiten16
Verjährung17
(weggefallen)18
(Schlussbestimmungen)19

§ 1 LPresseG - Freiheit der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Berufsgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 LPresseG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 LPresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt.

§ 4 LPresseG - Informationsrecht der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.

    hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

  2. 2.

    Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

  3. 3.

    ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

  4. 4.

    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Verlegerin oder der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihr oder ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren oder seinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.