§ 13 LPresseG - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.