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§ 13 LPresseG - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.