§ 3 LPresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt.