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§ 3 LPresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt.