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  • ab 29.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3a ThürAGVwGO - Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
ThürAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
303-1

Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 166 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ausgeschlossen.