§ 10 ThürAGVwGO - Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden, Landkreise nach § 73 VwGO erlässt
- 1.
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
- 2.
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbandes Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- 1.
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband,
- 2.
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.
(3) Wird gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- 1.
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die kommunale Anstalt nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
- 2.
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die kommunale Anstalt.
(4) Wird gegen den Verwaltungsakt einer gemeinsamen kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- 1.
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die gemeinsame kommunale Anstalt nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid die gemeinsame kommunale Anstalt,
- 2.
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die gemeinsame kommunale Anstalt.