§ 9a ThürAGVwGO - Ausschluss des Vorverfahrens im Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
- 1.
die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
- 2.
beamtenrechtliche Entscheidungen,
- 3.
Entscheidungen im Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage oder
- 4.
Entscheidungen über die immissionsschutzrechtliche Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen sowie über Prüfstellen für die Überprüfung von Messgeräten.
(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Absatz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen.