§ 6 ThürAGVwGO - Sachgebietszuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Meiningen zuständig für
- 1.Verfahren aus dem Bereich des Personalvertretungsrechts und für die den Verwaltungsgerichten übertragenen disziplinarrechtlichen Streitigkeiten,
- 2.berufsgerichtliche Verfahren nach dem Heilberufegesetz,
- 3.Streitigkeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht).
(3) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Ausländergesetz richtet sich nach der von dem für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.