Art. 6 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Stellen sich nach der Berechnung der Schlüsselzuweisungen erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung des Schlüssels für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen. In Fällen von schwer wiegender Bedeutung kann die Schlüsselzuweisung mit Genehmigung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr berichtigt werden.