§ 103 GOLT - Berichterstattung über die Ausschussberatungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Grundsätzlich findet in der Vollversammlung eine Berichterstattung über die Beratungen in den Ausschüssen nicht statt. Sofern eine Fraktion dies verlangt, wird in der Vollversammlung zu
- 1.Petitionen,
- 2.Verfassungsstreitigkeiten,
- 3.Immunitätsangelegenheiten,
- 4.Wahlprüfungen,
- 5.Untersuchungsausschussberichten,
- 6.Haushaltsgesetzen (einschließlich Finanzausgleichsänderungsgesetzen) und
- 7.Anträgen im Zusammenhang mit der Entlastung von Staatsregierung und Bayerischem Obersten Rechnungshof,
mündlich berichtet. Der Bericht besteht in einer unparteiischen kurzen Zusammenfassung der im Protokoll der Ausschusssitzungen wiedergegebenen Ansichten und Anträge des Ausschusses. Verschiedenartige Meinungen der Ausschussmitglieder muss er erkennen lassen.
(2) Die Berichterstattung obliegt den gemäß § 154 vom Vorsitzenden ernannten Berichterstattern. Der Ausschuss kann eine andere Regelung treffen.
(3) Ein Ausschussmitglied, das bei der Abstimmung gegen die Mehrheit gestimmt hat, kann die Berichterstattung in der Vollversammlung ablehnen. In diesem Fall bestimmt der Ausschussvorsitzende den Berichterstatter für die Vollversammlung.
(4) Bei Verhinderung des Berichterstatters in der Vollversammlung kann der Präsident ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.