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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 61 BbgKWahlV - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand kann sich dabei der Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Er stellt fest

  1. 1.

    bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats:

    1. a)

      die Zahl der wahlberechtigten Personen,

    2. b)

      die Zahl der wählenden Personen,

    3. c)

      die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

    4. d)

      die Zahl der gültigen Stimmen,

    5. e)

      die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen,

    6. f)

      die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,

  2. 2.

    bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers:

    1. a)

      die Zahl der wahlberechtigten Personen,

    2. b)

      die Zahl der wählenden Personen,

    3. c)

      die Zahl der ungültigen Stimmen,

    4. d)

      die Zahl der gültigen Stimmen,

    5. e)

      die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, im Falle des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen.

(2) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen ist bei der Auszählung folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. 1.

    in kreisangehörigen Gemeinden:

    1. a)

      Stimmen für die Wahl des Kreistages,

    2. b)

      Stimmen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

    3. c)

      Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde,

    4. d)

      Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers,

    5. e)

      Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung,

  2. 2.

    in kreisfreien Städten:

    1. a)

      Stimmen für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters,

    2. b)

      Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung,

    3. c)

      Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers,

    4. d)

      Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung.

  3. 3.

    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Auszählung der Stimmen anordnen.

(3) Am Wahltag soll das Ergebnis der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b bezeichneten Wahlen ermittelt und festgestellt werden. Werden nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltag festgestellt, so ist die Auszählung der Stimmen am folgenden Tag durch den Wahl- oder Auszählungsvorstand fortzusetzen; die Wahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde hat hiervon sofort die Kreiswahlleitung zu unterrichten. Die Zeit und der Ort der Fortsetzung ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind vom Wahlvorstand sorgfältig zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Auszählungsarbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.