§ 72 BbgKWahlG - Wahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde oder Stadt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst. Erhält keine Bewerbende und kein Bewerbender diese Mehrheit, so findet frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbenden statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Bei der Stichwahl ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält keine Bewerbende und kein Bewerbender diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
(3) Nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl teil oder wird nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender für die Wahl zugelassen oder verzichtet eine oder einer der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Wahl oder die Stichwahl mit der oder dem verbliebenen Bewerbenden statt; sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält die oder der Bewerbende diese Mehrheit nicht, so wählt in diesem Fall die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
(4) Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist zu wiederholen, wenn
- 1.
die oder der einzige Bewerbende vor der Hauptwahl verstirbt oder die Wählbarkeit verliert,
- 2.
eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert,
- 3.
die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht annimmt oder
- 4.
die Wahl nach § 78 als abgelehnt gilt.
Die Wiederholungswahl einschließlich einer etwa notwendig werdenden Stichwahl muss binnen fünf Monaten stattfinden; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis der ersten Wahl fortgeschrieben. § 68 gilt entsprechend.
(5) Treten alle zugelassenen Bewerbenden vor der Wahl oder Stichwahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wählt in diesen Fällen die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.