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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 66 BbgKWahlV - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die zuständige Wahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach dem Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, für jeden Wahlkreis mindestens einen Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Sie oder er kann für das Wahlgebiet oder jeden Wahlkreis eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 46 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), wenn voraussichtlich jeweils mehr als 50 Wahlbriefe eingehen werden. Bei verbundenen Gemeindewahlen ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde unterrichtet rechtzeitig vor jeder Gemeindewahl die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, in welchem Wahlbezirk oder in welchen Wahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird oder über die Anordnung nach Satz 2. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet rechtzeitig vor jeder Wahl des Kreistages die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden, dass sie oder er für diese Wahl zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bildet (§ 46 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder über die Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

(3) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands bekannt macht, für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausstattung des Wahllokals sorgt, die Briefwahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen die Ausstattung nach § 44 sowie etwa notwendig werdende Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Von der Aufforderung, wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen (§ 5 Absatz 2 Satz 1), kann abgesehen werden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden oder Ausgabestellen, Wahlkreisen und Wahlbezirken und übergibt sie am Wahltag dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand. Sie oder er übergibt diesem ferner das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu (§ 27 Absatz 3) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

(6) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach den Vorschriften über die Feststellung des Briefwahlergebnisses. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, eines Wahlkreises vorliegen.