§ 60 BbgKWahlV - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
- 1.
Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
- 2.
Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- 3.
Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
- 4.
Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- 5.
Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
- 6.
Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Wahlleitung darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Bei verbundenen Gemeindewahlen benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Satz 1 gilt für sonstige verbundene Wahlen oder Abstimmungen, für die die wahlberechtigte Person einen einheitlichen Wahlschein erhalten hat, entsprechend.
(3) Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
(4) Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt § 53 sinngemäß; hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(5) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(6) Die Wahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bereich spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 5 hin.
(7) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter.