Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Vom 12. März 1974 (GBl. S. 93)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GBl. S. 572) (1)

Der Landtag hat am 1. März 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
Geltungsbereich1
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung2
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger3
Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe4
Vollstreckungsauftrag5
Betreten und Durchsuchen6
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen7
Zuziehung von Zeugen8
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen9
Niederschrift10
Einstellung der Vollstreckung11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage12
ZWEITER TEIL
Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
Art und Weise der Vollstreckung13
Mahnung14
Beitreibung15
Beitreibung durch Gerichtsvollzieher15a
Vermögensauskunft16
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts17
DRITTER TEIL
Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art und Weise der Vollstreckung18
Zwangsmittel19
Androhung20
Vollstreckung bei Gefahr im Verzug21
Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts22
2. Abschnitt
Die einzelnen Zwangsmittel
Zwangsgeld23
Zwangshaft24
Ersatzvornahme25
Unmittelbarer Zwang26
3. Abschnitt
Besondere Fälle der Anwendung des unmittelbaren Zwangs
Zwangsräumung27
Wegnahme28
VIERTER TEIL
Schlußvorschriften
Einschränkung von Grundrechten29
Weiterführung eingeleiteter Verfahren30
Kosten31
Verwaltungsvorschriften32
Änderung von Rechtsvorschriften33
Aufhebung von Rechtsvorschriften34
In-Kraft-Treten35

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 13. November 2012 (GBl. S. 572) gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(1) § 16 und § 24 Absatz 3 LVwVG sowie die darin und in § 15 Absatz 1 und § 15a Absatz 3 Satz 1 LVwVG genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet wurde.

(2) Im Rahmen des § 15a Absatz 3 LVwVG in Verbindung mit § 802d Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 16 Absatz 1 und 3 LVwVG in Verbindung mit § 284 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung (erneute Vermögensauskunft) steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 15a Absatz 3 und § 16 Absatz 1 und 3 LVwVG, nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 15a Absatz 3 LVwVG in Verbindung mit § 802c der Zivilprozessordnung und nach § 16 Absatz 1 und 3 LVwVG in Verbindung mit § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich.