§ 16 LVwVG - Vermögensauskunft
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. § 284 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 11 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft gilt § 27 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Macht die Vollstreckungsbehörde von ihrer Befugnis nach Absatz 1 keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 802c bis 802i, 802j Absatz 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15a Abs. 4 entsprechend.
(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.