§ 12 LVwVG - Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.