§ 28 LVwVG - Wegnahme
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201
(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollstreckungsbeamte sie ihm wegnehmen.
(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sich befindet. Die eidesstattliche Versicherung kann von der Vollstreckungsbehörde und vom Amtsgericht der Sachlage entsprechend geändert werden. § 16 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen.