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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 10 LVwVG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten

  1. 1.
    Ort und Zeit der Aufnahme,
  2. 2.
    die Vollstreckungshandlung,
  3. 3.
    die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
  4. 4.
    die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen,
  5. 5.
    eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
  6. 6.
    die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.

(3) War der Pflichtige bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zusenden.