§ 7 LVwVG - Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201
Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden. Er kann zu diesem Zweck um die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes nachsuchen.