§ 10 SÜG M-V - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen,
- 2.Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten oder
- 3.bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.