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  • ab 12.02.1998 (aktuelle Fassung)

§ 15 SÜG M-V - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle dem Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn

  1. 1.
    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde bewertet

oder

  1. 2.
    bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung

abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.