§ 18 SÜG M-V - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
- 1.Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung,
- 2.Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
- 3.Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 4.Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie tatsächliche Anhaltspunkte für
- 5.Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Soweit die Informationen sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sie kann zur vorherigen Einsichtnahme überlassen werden.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
- 1.Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
- 2.das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 3.Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Ein Einsichtsrecht in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht, insbesondere zum Schutz der beteiligten Personen, nicht.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.