§ 9 SÜG M-V - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang (§ 1 Abs. 3) zu
- 1.GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder
- 2.einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen
erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.