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§ 5 SÜG M-V - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Sicherheitsrisiken im Sinne dieses Gesetzes sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

  1. 1.
    Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder
  2. 2.
    eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, oder
  3. 3.
    Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.