SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

Vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-3)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes1
Verschlusssachen2
Betroffener Personenkreis3
Zuständigkeiten4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse5
Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Personen6
Abschnitt 2
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Arten der Sicherheitsüberprüfung7
Einfache Sicherheitsüberprüfung8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen10
Datenerhebung11
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten12
Abschnitt 3
Verfahren
Sicherheitserklärung13
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung14
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit15
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung16
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung17
Abschnitt 4
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte18
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen19
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien20
Übermittlung und Zweckbindung21
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten22
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten23
Teil 2
Sonderregelung für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
Anwendungsbereich24
Zuständigkeit25
Sicherheitserklärung26
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse27
Aktualisierung der Sicherheitserklärung28
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse29
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle30
Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien31
Teil 3
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Reisebeschränkungen32
Strafvorschriften33
Ermächtigung zur Rechtsverordnung34
Allgemeine Verwaltungsvorschriften35
In-Kraft-Treten36

§ 1 SÜG M-V - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer Zugang hat

  1. 1.

    zu Verschlusssachen von Bundes- oder Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder

  2. 2.

    zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

    • oder wer

  3. 3.

    in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die oder der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.

Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlusssachen hat auch, wer Umgang mit Verschlusssachen oder auf anderer Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.

(4) Eine Sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.
    deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. 2.
    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. 1.
    fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. 2.
    der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

§ 2 SÜG M-V - Verschlusssachen

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. 1.
    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. 2.
    GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. 3.
    VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. 4.
    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 3 SÜG M-V - Betroffener Personenkreis

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für sie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahme entscheidet die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das Gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.

(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht

  1. 1.
    Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes,
  2. 2.
    Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. 3.
    Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  4. 4.
    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ausüben wollen,
  5. 5.
    sonstige Personengruppen, die durch Gesetz hiervon ausgenommen werden.

§ 4 SÜG M-V - Zuständigkeiten

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie zum Zugang zu Verschlusssachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.