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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2024 - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.34

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt wird die Zuweisung zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs aus dem Einzelplan 14 finanziert.

(2) Abweichend von § 8b Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt gewährt das Land den Aufgabenträgern im Haushaltsjahr 2024 Zuwendungen in Höhe von mindestens 16 076 300 Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt erhalten die Aufgabenträger im Haushaltsjahr 2024 ergänzende Zuweisungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans.

(4) Die Universitätsklinika erhalten jeweils Zuweisungen für Investitionen nach § 23 Abs. 2 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 11 000 000 Euro. Darüber hinaus erhält das Universitätsklinikum Halle 2 600 000 Euro und das Universitätsklinikum Magdeburg 2 780 000 Euro für Investitionen zur Umsetzung des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung. Die Mittelverwendung wird im Jahresabschluss des jeweiligen Universitätsklinikums nachgewiesen. Die Bildung von Rücklagen kann in Höhe von bis zu 20 v. H. der zugewiesenen Investitionsmittel erfolgen. Für eine Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates des jeweiligen Universitätsklinikums erforderlich.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Corona-Sondervermögensgesetzes wird der diesem Gesetz als Einzelplan 53 beigefügte Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Corona" für das Haushaltsjahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 2 129 753 800 Euro mit diesem Gesetz festgestellt.

(6) Verträge über die Datenspeicherung und Datenverarbeitung in Polizeifachverfahren dürfen nur mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden.

(7) Im Haushaltsjahr 2024 werden dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes aus Kapitel 13 12 Titel 613 04 Mittel in Höhe von 35 000 000 Euro entnommen und der Teilschlüsselmasse der Landkreise nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzausgleichsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 dem Kapitel 13 12 Titel 613 05 zugeführt.