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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 14 HG 2024 - Programme der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.34

(1) Die in den Finanzplänen der Programme der Europäischen Union für die Förderperioden 2014 bis 2020 und 2021 bis 2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds Plus, Fonds für einen gerechten Übergang und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) vorgesehenen Finanzierungsanteile sind einzuhalten. Ausnahmsweise kann für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang vorübergehend davon abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass der erstattungsfähige nationale Finanzierungsanteil des Dritten rechtzeitig erbracht wird. Das Ministerium der Finanzen kann weitere Ausnahmen zu Satz 1 zulassen. Ausnahmen nach den Sätzen 2 und 3 müssen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten sein. Es dürfen dadurch keine Mehrausgaben bei den veranschlagten Mitteln der Europäischen Union und des Landes erforderlich werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Haushaltsstellen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Programme nach Absatz 1 Satz 1 dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Gleiches gilt für Umschichtungen zwischen den einzelnen Ebenen der Programme. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Programme nach Absatz 1 Satz 1 zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich des Landesanteils gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen zulasten von Landesmitteln sind durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.