§ 9 HG 2024 - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.34
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplans die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
- 1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
- 2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Abweichend hiervon sind die zum Deckungskreis nach Satz 1 zählenden Ausgaben der Gruppe 519 außerhalb des Einzelplans 20 nur einseitig deckungsfähig zulasten der übrigen Titel des Deckungskreises. Innerhalb eines Einzelplans sind die Titel der Gruppe 511 einseitig zugunsten der Titel der Gruppe 812 deckungsfähig. Die Einzelpläne 06 und 15 sowie die Einzelpläne 08 und 09 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Finanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.
(3) Stellt der Bund im Haushaltsjahr 2024 über die im Haushaltsplan veranschlagten Bundesmittel hinaus zusätzliche Barmittel oder Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben oder für den Sonderrahmenplan "Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes" innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Finanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten und zusätzliche Verpflichtungen einzugehen. In Bezug auf die Landesmittel sollen zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans ausgeglichen werden. Für Ermächtigungen nach Satz 1 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt und des zuständigen Fachausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt darüber hinaus Verpflichtungen auch für Haushaltsjahre eingehen, für die der Bund bisher dem Land keine Verpflichtungsermächtigungen zugewiesen hat, soweit
- 1.
Zuwendungen für Projekte bewilligt werden, die nach den inhaltlichen Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ab 1. Januar 2024 förderfähig sind, und
- 2.
die sich aus der Verpflichtung ergebende jährliche Zahlungsverpflichtung die Höhe der in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 jeweils bereitgestellten Jahresscheiben der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschreitet.
Das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium stellt durch geeignete Regelungen in den Zuwendungsbescheiden für Projekte nach Satz 4 Nr. 1 sicher, dass diese entsprechend dem Finanzierungsverhältnis mit GRW-Mitteln finanziert werden können, soweit der Bund dem Land GRW-Mittel bereitstellt.
(4) Die Titel der Obergruppe 43 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel der Gruppen 441 und 446 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 441 02 und 446 01.
(5) Die Titel der Obergruppe 42 und der Gruppen 682 und 685 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 461 01 und 916 12.
(6) Die Ausgaben der Gruppen 671 sind einseitig deckungsfähig zugunsten der Personalausgaben und der sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit nach der Zweckbestimmung des Ansatzes Zuweisungen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt veranschlagt sind.