§ 11 HG 2024 - Verbindlichkeit von Erläuterungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.34
(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
- 1.
der Gruppe 811 und
- 2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.