§ 13 HG 2024 - Ausnahmen für Veräußerungen von Vermögensgegenständen zum vollen Wert
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.34
(1) Es wird zugelassen, dass
- 1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
- 2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(2) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die von Bund und Ländern gemeinsam nach Artikel 91b des Grundgesetzes gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Vor der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen.
(3) Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt oder mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt an Dritte abgegeben werden.
(4) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften an die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt zu 50 v. H. des vollen Wertes für deren gesetzlich festgelegten Zwecke veräußert werden.