Anlage 1.03 AllGO - Nrn. 1 - 3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
1Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
1.1Fotokopien
1.1.1Fotokopien, schwarzweiß,
je Seite
1.1.1.1bis zum Format DIN A40,06 bis 0,60
1.1.1.2im Format DIN A30,30 bis 1,20
1.1.1.3bei größeren Formatenbis zu 15
1.1.2Fotokopien, farbig,
je Seite0,90 bis 3
A n m e r k u n g e n zu Nr. 1.1:
a) Die Gebühr für vom Kostenschuldner selbst erstellte Fotokopien bestimmt sich nach Nr. 1.1. Für von der Behörde erstellte Fotokopien gelten die Pauschbeträge nach Nr. 1.2
b) Die Spanne trägt den durch Konstruktion und Einsatzmöglichkeiten der Geräte bedingten Unterschieden in der Höhe des Aufwandes Rechnung. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages oder der Gebühr im Einzelfall sind Typ und Ausnutzungsgrad des Gerätes
1.2Schreibauslagen
1.2.1Schreibauslagen, je Seite, unabhängig von der Art der Herstellung, in derselben kostenpflichtigen Angelegenheit bis zum Format DIN A3
1.2.1.1für die ersten 50 Seiten0,60
1.2.1.2für jede weitere Seite0,17
1.2.2Schreibauslagen, je Seite, unabhängig von der Art der Herstellung, in derselben kostenpflichtigen Angelegenheit bei größeren Formaten als DIN A3Gebühr nach Nr. 1.1.1.3
A n m e r k u n g zu Nr. 1.2:
Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen, Fotokopien oder Abschriften, die
a)auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b)aus vom Kostenschuldner zu vertretenen Gründen angefertigt worden sind
2 Abfallrecht
2.1Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
2.1.1Zustimmung zum Ausschluss oder Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 352 bis 470
2.1.2Übertragung der Pflichten zur Verwertung und Beseitigung auf Dritte nach § 16 Abs. 21.770 bis 5.900
2.1.3Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände nach § 17 Abs. 31.180 bis 4.720
2.1.4Verpflichtung zur Beseitigung weiterer Abfälle nach § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2176 bis 1.180
2.1.5Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 258 bis 1.180
2.1.6Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 21.180 bis 4.720
2.1.7Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall, Gefahrenabwehr, Zwangsmittel
2.1.7.1Anordnungen nach § 21 zur Durchsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 35 bis 1.470
2.1.7.2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 21 in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.1.7.3Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 21 in Verbindung mit § 66 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.1
2.1.7.4Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 21 in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
2.1.7.4.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
2.1.7.4.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
2.1.7.4.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
2.1.7.5Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 21 in Verbindung mit § 69 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.3
2.1.8(weggefallen)
2.1.9(weggefallen)
2.1.10Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2176 bis 1.180
2.1.11Entscheidung nach § 28 Abs. 1, einschließlich Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Abs. 1 Satz 2176 bis 1.180
2.1.12Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2118 bis 3.540
2.1.13Entscheidung nach § 28 Abs. 3, einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 118 bis 2.360
2.1.14Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2
2.1.14.1Errichtung und Betrieb einer Deponie je cbm nutzbaren Volumens0,015 bis 0,04
mindestens1.000
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.14.1:
Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das nutzbare Volumen der Deponie mehr als 500.000 cbm beträgt, wie folgt:
a)für das 500.000 cbm übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
b)für das 5.000.000 cbm übersteigende Volumen auf ein Zehntel
2.1.14.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.14.2.1bei Vergrößerung des nutzbaren VolumensGebühr nach Nr. 2.1.14.1
2.1.14.2.2bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen0,15 bis 0,4 v.H. der Änderungskosten
mindestens750
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.14.2:
Betragen die Kosten der Herstellung mehr als 5.100.000 Euro, so ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
a)für den 5.100.000 Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
b)für den 51.000.000 Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel
2.1.14.2.3im Übrigen750 bis 2.500
2.1.15Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3
2.1.15.1Errichtung und Betrieb einer Deponie, je cbm nutzbaren Volumens0,01 bis 0,03
mindestens1.000
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.15.1:
Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das nutzbare Volumen der Deponie mehr als 500.000 cbm beträgt, für das 500.000 cbm übersteigende Volumen auf ein Zehntel
2.1.15.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.15.2.1bei Vergrößerung des nutzbaren VolumensGebühr nach Nr. 2.1.15.1
2.1.15.2.2bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen0,1 bis 0,3 v.H. der Änderungskosten
mindestens58
2.1.15.2.3im Übrigen58 bis 1.470
A n m e r k u n g zu den Nrn. 2.1.14 und 2.1.15:
a)Wird in dem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Schließt die Genehmigung oder das Planfeststellungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.
2.1.16Prüfung einer Anzeige nach § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)50 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2
2.1.17Überprüfung aus besonderem Anlass nach § 32 Abs. 4 Satz 2480 bis 3.450
A n m e r k u n g zu Nr. 2.1.17:
Gebühren für regelmäßige Überprüfungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 sind nach Nr. 2.20.17 zu erheben.
2.1.18Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 370 bis 1.410
A n m e r k u n g zu den Nrn. 2.1.14.2, 2.1.15.2 und 2.1.18:
Wird eine Vorprüfung nach § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, § 3e, und 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
2.1.19Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 110 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
2.1.20Abnahme einer Deponie
2.1.20.1nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens355 bis 3.540
2.1.20.2nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und in sonstigen Fällen206 bis 2.060
2.1.21Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bestandsgeschützte, ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 170 bis 10.350
2.1.22Gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes von bestandsgeschützten, ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 270 bis 10.350
2.1.23Verpflichtung zur Rekultivierung oder zur Vornahme sonstiger Vorkehrungen nach § 36 Abs. 270 bis 3.540
2.1.24Feststellung des Abschlusses der endgültigen Stilllegung nach § 36 Abs. 3355 bis 7.080
2.1.25Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5355 bis 7.080
2.1.26Überwachung der Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung nach § 40 Abs. 1
2.1.26.1Örtliche Überprüfung von Abfallbeseitigungsanlagen, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist70 bis 710
2.1.26.2Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39 oder 44
2.1.26.3Überwachung des Abfallbeförderers oder des Abfallerzeugers durch andere Stellen als der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung geführt hat70 bis 710
2.1.26.4Sonstige Überwachungsmaßnahmen, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung geführt hat35 bis 355
2.1.27Anordnung zur Überprüfung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 40 Abs. 3140 bis 710
2.1.28Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 446 bis 295
2.1.29Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung von Nachweisbüchern nach § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 170 bis 355
2.1.30Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder von Belegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 sowie von der Vorlage von Nachweisen nach § 47 Abs. 270 bis 355
2.1.31Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 4b der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)
2.1.31.1Erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung255 bis 5.050
2.1.31.2Erstmalige Erteilung einer auf Antrag inhaltlich beschränkten oder befristeten Transportgenehmigung50 bis 5.050
2.1.31.3Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände50 bis 5.050
2.1.31.4Widerruf der Transportgenehmigung50 bis 255
2.1.32Genehmigung nach § 5070 bis 710
2.1.33Erteilung von Auflagen nach § 51 Abs. 2 Satz 158 bis 1.180
2.1.34Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 258 bis 1.180
2.1.35Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 52 Abs. 1 Satz 2
2.1.35.1im konkreten Einzelfall158 bis 5.250
2.1.35.2bei allgemeiner Zustimmung2.620 bis 42.000
2.1.36Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 Abs. 32.100 bis 42.000
2.1.37Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2206 bis 710
2.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1)
2.2.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen für eine Einzel- und Sammelnotifizierung nach § 4 Abs. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/9350 bis 5.050
2.2.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (zum Beispiel Entnahme von Proben) nach § 4 Abs. 4 AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/9350 bis 510
A n m e r k u n g zu Nr. 2.2.2:
Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
2.2.3Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93102 bis 2.530
2.2.4Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EWG) Nr. 259/9325 bis 2.020
2.3Elektro- und Elektronikgerätegesetz
2.3.1Anordnung nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 235 bis 1.470
2.3.2Überwachungsmaßnahme nach § 40 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 in Bezug auf § 4270 bis 3.300
2.3.3Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 40 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 in Bezug auf § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 9 Abs. 7 bis 9, § 10, 11, 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 6Gebühr nach Nr. 39
2.3.4Überwachungsmaßnahme anderer Stellen nach § 40 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 in Bezug auf § 5, § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 7, § 9 Abs. 1, 7 bis 9 oder § 10 Abs. 2nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 2.3.4:
a)Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte26 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
mindestens55 Euro.
b)Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahmen
  • behördliche Anordnungen zur Folge haben,

  • ein Revisionsschreiben zur Folge haben, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können, oder

  • der Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Anordnungen dienen.

c)Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
2.4Niedersächsisches Abfallgesetz
2.4.1Bescheinigung über die Möglichkeit der Entsorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 272 bis 740
2.4.2Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 172 bis 740
2.4.3Genehmigung zum Verbringen von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Niedersächsischen Abfallgesetzes nach § 2472 bis 740
2.4.4Festsetzung einer Entschädigung nach § 30 Abs. 3 Satz 670 bis 1.770
2.4.5Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 26 Abs. 372 bis 740
2.4.6Genehmigung von Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen und gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen nach § 34 Abs. 4
2.4.6.1Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans250 bis 1.000
2.4.6.2Erstmalige Genehmigung eines gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans
für den ersten Hafen250 bis 1.000
für jeden weiteren Hafen25 v.H. des für den ersten Hafen festzusetzenden Betrages
2.4.6.3Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten Schiffsabfallbewirtschaftungsplans25 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.3.6.1
2.4.6.4Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans25 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.3.6.2
2.4.7Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1100 bis 1.500
2.4.8Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall, Gefahrenabwehr, Zwangsmittel
2.4.8.1Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall nach § 45 Abs. 2 und auf § 45 Abs. 2 gestützte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 30 bis 1.270
2.4.8.2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.4.8.3Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.1
2.4.8.4Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
2.4.8.4.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
2.4.8.4.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
2.4.8.4.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
2.4.8.5Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.3
2.5Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
2.5.1Abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 235 bis 355
2.5.2Abweichende Festlegung des Untersuchungsumfangs und des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Sätze 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 35 bis 355
2.5.3Abweichende Festlegung von Boden- und Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 935 bis 355
2.5.4Erteilung von Ausnahmen nach § 570 bis 710
2.5.5Prüfung des Verwertungsweges in Lieferscheinverfahren nach § 7 je Lieferschein 26 bis 208
2.5.6Verzicht auf die Anzeige zur beabsichtigten Abgabe des Klärschlamms nach § 7 Abs. 535
2.6Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
2.6.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 288
2.6.2Erklärung des Einverständnisses nach den §§ 4 und 588
2.6.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 670 bis 710
2.7Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 270
2.8Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2)
2.8.1Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 1118.300
2.8.2Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheids nach § 6 Abs. 3 Satz 11260 bis 5.250
2.8.3Überprüfung der Erfassungs- und Sortierungsquoten sowie der Verwertungsnachweise nach Abschnitt 3 Abs. 4 Satz 5 des Anhangs zu § 6 Abs. 3660 bis 13.050
2.9Nachweisverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
2.9.1Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 270 bis 355
2.9.2Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten nach § 32 Abs. 470 bis 355
2.10Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
2.10.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3118 bis 710
2.10.2Gestattung nach § 16 Satz 2118 bis 590
2.11Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 2. Januar 2004(Nds. GVBl. S. 2)
2.11.1Zulassung des Verbrennens pflanzlicher Abfälle im Einzelfall nach § 2 Satz 410 bis 50
2.11.2Treffen von Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 410 bis 50
2.11.3Untersagung des Verbrennens pflanzlicher Abfälle nach § 3 Abs. 1 Satz 510 bis 50
2.11.4Zulassung des Verbrennens von Treibsel im Einzelfall nach § 3 Abs. 370
2.12Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
Gestattung nach § 12118 bis 590
2.13Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447; 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes und einer darauf bezogenen gemeinsamen Abfallbilanz nach § 9 Abs. 152 bis 1.570
2.14Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604)Gebühr nach Nr. 96.21
2.15Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199)
2.15.1Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) auf Antrag des Veranstalters 50 bis 510
2.15.2Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) für einen einzelnen Teilnehmer 25 bis 150
2.16Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
2.16.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 375 bis 740
2.16.2Anordnung von Maßnahmen zur Behebung von Mängeln nach § 3 Abs. 7 Satz 375 bis 740
2.16.3Prüfung der Ergebnisse der Hygieneprüfung nach § 3 Abs. 875 bis 740
2.16.4Zulassung der Überschreitung einzelner zulässiger Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3 Satz 4 oder 575 bis 740
2.16.5Zulassung, dass Untersuchungen erst ab einer größeren Menge als 2.000 Tonnen Bioabfälle (Frischmasse) durchgeführt werden, nach § 4 Abs. 5 Satz 275 bis 740
2.16.6Anordnung von Untersuchungen für geringere Mengen als 2.000 Tonnen Bioabfälle (Frischmasse) nach § 4 Abs. 5 Satz 375 bis 740
2.16.7Zulassung oder Anordnung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder 375 bis 740
2.16.8Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 375 bis 740
2.16.9Bestimmung einer von der Gütegemeinschaft festgelegten Stelle, die die Untersuchungsergebnisse übernimmt, nach § 4 Abs. 9 Satz 490
2.16.10Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 475 bis 740
2.16.11Zustimmung für das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 275 bis 740
2.16.12Genehmigung nach § 6 Abs. 375 bis 740
2.16.13Prüfung von Anzeigen und Nachweisen nach § 11 Abs. 1 bis 326 bis 208
2.16.14Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 Satz 175 bis 740
2.16.15Widerruf der Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 575 bis 740
2.17Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807)
2.17.1Entscheidung über die Entsorgung von nicht zur Ablagerung zugelassenen Abfällen (§ 5 Abs. 4) 75 bis 740
2.17.2Zulassung der Ablagerung nach § 6 Abs. 2,
für je 10 cbm des zum Zeitpunkt der Genehmigung noch verfüllbaren Restvolumens der Deponie0,01 bis 0,03
mindestens880
2.18Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
2.18.1Anordnung nach § 2 Abs. 375 bis 740
2.18.2Abweichende Einstufung im Einzelfall nach § 3 Abs. 375 bis 740
2.19Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
2.19.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 375 bis 740
2.19.2Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Abs. 4 Satz 475 bis 740
2.20Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
2.20.1Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 275 bis 740
2.20.2Zulassung von Abweichungen nach Nr. 5 des Anhangs75 bis 740
2.21Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860)
2.21.1Verlängerung des Zeitraums für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Abs. 3 Nr. 675 bis 740
2.21.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 oder 475 bis 740
2.21.3Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 Satz 375 bis 740
2.21.4Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 275 bis 740
2.21.5Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 9 Satz 375 bis 740
2.21.6Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 475 bis 740
2.21.7Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 475 bis 740
2.21.8Anordnung nach § 11 Abs. 375 bis 740
2.21.9Anordnung der Stilllegung nach § 12 Abs. 1180 bis 1.500
2.21.10Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Abs. 6480 bis 3.450
2.21.11Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 375 bis 740
2.21.12Zulassung des Weiterbetriebs einer oberirdischen Deponie nach § 14 Abs. 2355 bis 7.080
2.21.13Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6355 bis 7.080
2.21.14Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 775 bis 740
2.21.15Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 14 Abs. 8240 bis 740
2.21.16Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 19 Abs. 4 oder 575 bis 740
2.21.17Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 2375 bis 740
2.22Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190)
2.22.1Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 4 Satz 175 bis 740
2.22.2Anordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 375 bis 740
2.23Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
2.23.1Zustimmung nach § 6 Abs. 375 bis 740
2.23.2Anordnung nach § 6 Abs. 6 Satz 475 bis 740
3(weggefallen)