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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 9 DepV - Handhabung der Abfälle

Bibliographie

Titel
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Amtliche Abkürzung
DepV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-22

1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist. 2Im Übrigen hat er die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu handhaben. 3Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.