Anlage 1.03 AllGO - Nrn. 1 - 3.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
1Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
1.1Fotokopien
1.1.1Fotokopien, schwarzweiß, je Seite
1.1.1.1bis zum Format DIN A40,10 bis 1
1.1.1.2im Format DIN A30,50 bis 2
1.1.1.3bei größeren Format bis zu25
1.1.2Fotokopien, farbig, je Seite1,60 bis 5
Anmerkungen zu Nr. 1.1:

a) Die Gebühr für vom Kostenschuldner selbst erstellte Fotokopien bestimmt sich nach Nr. 1.1. Für von der Behörde erstellte Fotokopien gelten die Pauschbeträge nach Nr. 1.2.

b) Die Spanne trägt den durch Konstruktionen und Einsatzmöglichkeiten der Geräte bedingten Unterschieden in der Höhe des Aufwandes Rechnung. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages oder der Gebühr im Einzelfall sind Typ und Ausnutzungsgrad des Gerätes
1.2Schreibauslagen
1.2.1Schreibauslagen, je Seite, unabhängig von der Art der Herstellung, in derselben kostenpflichtigen Angelegenheit
1.2.1.1für die ersten 50 Seiten1
1.2.1.2für jede weitere Seite0,30
Anmerkung zu Nr. 1.2:

Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen, Fotokopien oder Abschriften die a) auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Fax übermittelt werden; b) aus vom Kostenschuldner zu vertretenen Gründen angefertigt worden sind
2Abfallrecht
2.1Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
2.1.1Übertragung der Pflichten zur Verwertung und Beseitigung auf dritte nach § 16 Abs. 23.000 bis 10.000
2.1.2Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände nach § 17 Abs. 32.000 bis 8.000
2.1.3Verpflichtung zur Beseitigung weitere Abfälle nach § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2300 bis 2.000
2.1.4Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2100 bis 2.000
2.1.5Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 22.000 bis 8.000
2.1.6Anordnung zur Durchsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder der Grund dieses Gesetzes erlassen Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 160 bis 2.500
2.1.7Anordnung der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen durch einen Sachverständigen nach § 21 Abs. 2200 bis 800
2.1.8.Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 27 Abs. 3100 bis 2.000
2.1.9Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2300 bis 2.000
2.1.10Entscheidungen nach § 28 Abs. 1, einschließlich Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Abs. 1 Satz 2300 bis 2.000
2.1.11Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2200 bis 6.000
2.1.12Entscheidung nach § 28 Abs. 3, einschließlich der Bestimmungen über die Kostenerstattung200 bis 4.000
2.1.13Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.1.13.1Einrichtung und Betrieb einer Deponie je cbm nutzbaren Volumens0,03 bis 0,08
mindestens2.000
Anmerkung zu Nr. 2.1.13.1:

Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das nutzbare Volumen der Deponie mehr als 500.000 cbm beträgt, wie folgt:
a) für das 500.000 cbm übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
b) für das 5.000.000 cbm auf ein Zehntel
2.1.13.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.13.2.1bei Vergrößerung des nutzbaren VolumensGebühr nach Nr. 2.1.13.1
2.1.13.2.2bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen0,15 bis 0,4 v.H. der Änderungskosten
mindestens1.500
Anmerkung zu Nr. 2.1.13.2:

Betragen die Kosten der Herstellung mehr als 10.000.000 DM, so ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
a) für den 10.000.000 DM übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
b) für den 100.000.000 DM übersteigenden Betrag auf ein Zehntel
2.1.13.2.3im Übrigen1.500 bis 5.000
2.1.14Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3
2.1.14.1Einrichtung und Betrieb einer Deponie, je cbm nutzbaren Volumens0.02 bis 0,06
mindestens2.000
Anmerkung zu Nr. 2.1.14.1:

Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das nutzbare Volumen der Deponie mehr als 500.000 cbm beträgt, für das 500.000 cbm übersteigende Volumen auf ein Zehntel
2.1.14.2wesentliche Änderungen einer Deponie
2.1.14.2.1bei Vergrößerung des nutzbaren VolumensGebühr nach Nr. 2.1.14.1
2.1.14.2.2bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen0,1 bis 0,3 v.H. der Änderungskosten
mindestens100
2.1.14.2.3im Übrigen100 bis 2.500
Anmerkung zu den Nrn. 2.1.13 und 2.1.14:

Schließt die Genehmigung oder das Planfeststellungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentliche-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren
2.1.15Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 2120 bis 2.400
2.1.16Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 110 v.H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
2.1.17Abnahme einer Deponie
2.1.17.1nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahren600 bis 6.000
2.1.17.2nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und in sonstigen Fällen350 bis 3.500
2.1.18Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bestandsgeschütze, ortsfeste Abfallbeseitigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1120 bis 17.500
2.1.19Gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebs von bestandsgeschützen, ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 2120 bis 17.500
2.1.20Verpflichtung zur Rekultivierung oder zur Vornahme sonstiger Vorkehrungen nach § 36 Abs. 2120 bis 6.000
2.1.21Überwachung der Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung nach § 40 Abs. 1
2.1.21.1Örtliche Überprüfung von Abfallbeseitigungsanlagen, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist120 bis 1.200
2.1.21.2Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39 oder 44
2.1.21.3Überwachung des Abfallbeförderers oder des Abfallerzeugers durch andere Stellen als der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung geführt hat120 bis 1.200
2.1.21.4Sonstige Überwachungsmaßnahmen, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung geführt hat60 bis 600
2.1.22Anordnung zur Überprüfung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 40 Abs. 3240 bis 1.200
2.1.23Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 480 bis 500
2.1.24Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung von Nachweisbüchern nach § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1120 bis 600
2.1.25Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder von Belegen nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2, sowie nach § 47 Abs. 2120 bis 600
2.1.26Genehmigung nach § 50120 bis 1.200
2.1.27Erteilung von Auflagen nach § 51 Abs. 2 Satz 1100 bis 2.000
2.1.28Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2100 bis 2.000
2.1.29Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 52 Abs. 1 Satz 23.500 bis 12.000
2.1.29.1im konkreten Einzelfall300 bis 10.000
2.1.29.2bei allgemeiner Zustimmung5.000 bis 80.000
2.1.30Anerkennung von Entsorgungsgemeinschaften nach § 52 Abs. 34.000 bis 80.000
2.1.31Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2350 bis 1.200
2.2Niedersächsisches Abfallgesetz
2.2.1Bescheinigung über die Möglichkeit der Entsorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 4125 bis 1.250
2.2.2Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 1125 bis 1.250
2.2.3Genehmigung zum Verbringen von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Niedersächsischen Abfallgesetzes nach § 24125 bis 1.250
2.2.4Festsetzung einer Entschädigung nach § 30 Abs. 3 Satz 6120 bis 3.000
2.2.5Zulassung von Ausnahmen der Veränderungssperre nach § 26 Abs. 3125 bis 1.250
2.2.6Anordnung von Maßnahmen der Überwachung oder der Eigenüberwachung nach § 33 Abs. 1120 bis 6.000
2.2.7Anordnung von Maßnahmen nach § 35 Abs. 1600 bis 17.500
2.2.8Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherungskonzepts nach § 36 Abs. 1 Satz 1240 bis 1.200
2.2.9Genehmigung eines Sicherungs- und Sanierungskonzepts nach § 36 Abs. 1 Satz 2
2.2.9.1ohne öffentliche Auslegung0,5 v.H. der Sanierungskosten
mindestens2.400
höchstens35.000
2.2.9.2mit öffentlicher Auslegung nach § 36 Abs. 21 v.H. der Sanierungskosten
mindestens6.000
höchstens60.000
2.3Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446)

(für Untersuchungen nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 22. Dezember 1998, Nds. GVBl. S. 724, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 1999, Nds. GVBl. S. 312, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben)
2.3.1Abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 260 bis 600
2.3.2Abweichende Festlegung des Untersuchungsumfangs und des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Sätze 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 260 bis 600
2.3.3Abweichende Festlegung von Boden- und Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 960 bis 600
2.3.4Erteilung von Ausnahmen nach § 5120 bis 1.200
2.3.5Verzicht auf die Anzeige zur beabsichtigten Abgabe des Klärschlamms nach § 7 Abs. 560
2.4Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
2.4.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2150
2.4.2Erklärung des Einverständnisses nach den §§ 4 und 5150
2.4.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6120 bis 1.200
2.5Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335)
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2120
2.6Verpackungsverordnung vom 21, August 1998 (BGBl. I S. 2379), geändert durch Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
2.6.1Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 1135.000
2.6.2Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheids nach § 6 Abs. 3 Satz 11500 bis 10.000
2.6.3Überprüfung der Erfassungs- und Sortierungsquoten sowie der Verwertungsnachweise nach Abschnitt 3 Abs. 4 Satz 5 des Anhangs zu § 6 Abs. 31.250 bis 25.000
2.7Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382)
Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2120 bis 1.200
2.8Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)
2.8.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3200 bis 1.200
2.8.2Gestattung nach § 16 Satz 2200 bis 1.000
2.9Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 15. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 141), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1994 (Nds. GVBl. S 65)
Schriftliche Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Abs. 1 Satz 2
2.9.1für eine einmalige Brennerlaubnis40
2.9.2für mehrmalige Brennerlaubnisse60 bis 120
2.9.3Genehmigung zum Verbrennen von Treibgut nach § 3 Abs. 2120
2.10Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10.909)
Gestattung nach § 12200 bis 1.000
2.11Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447; 1997 I S. 2862)
Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes und einer darauf bezogenen gemeinsamen Abfallbilanz nach § 9 Abs. 1100 bis 3.000
2.12Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 722)Gebühr nach Nr. 96.19
3Anlagen, elektrische (Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1931)
3.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1540
3.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2600
3.3Entscheidung nach § 9 Abs. 4540
3.4Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 12 Abs. 5230
3.5Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2230
3.6Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3540
3.7Anerkennung von Sachkundigen nach § 15 Abs. 1 Satz 2540
3.8Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, einer Anordnung oder einer Anerkennungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge